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Programmverfahren    ;program procedures    procédures du programme    Программа процедур    计划的程序




Anwendervorschrift für das Verfahren

SDC-1 (vormals SCD-1)


1. SDC-1 ist ein Software-Datenchiffrierverfahren.
Es besteht aus:
- Anwendungsvorschrift
- Bedienungsanleitung
- Chiffrierprogramm
- Schlüsselsystem.

2. SDC-1 ist nur für die Vorchiffrierung von Dateien zugelassen, die ausschließlich  Daten aus gegnerischen Nachrichtenverkehren
(Texte) enthalten und für alle Notwendig-keilt des Transportes zwischen Einrichtungen der HA III und der Abteilung Xi besteht. Die Chiffrierung aller anderen Informationen mit SDC-1 ist verboten!

3. SDC-1 ist nur im individuellen Verkehr zwischen einer Einrichtung der HA III und der Abteilung XI/3 zu organisieren. Im Freigabeprotokoll (Anlage) wird die Gegenstelle der HA III benannt und es werden die gegnerischen Verkehre festgelegt, die mit SDC-1 chiffriert werden sollen. Der Leiter der Abteilung XI/6 ist nach Zustimmung des Leiters der Abteilung XI berechtigt, die fest-gelegten Verkehre zu erweitern.

4. SDC-1 darf nur von Mitarbeitern des MfS angewandt werden, die vom zuständigen Leiter der betreffenden Einrichtung der HA III bzw. in der Abteilung XI vom Leiter der Abteilung 3 dazu berechtigt wurden. Zuvor sind die Angehörigen durch bereits berechtigte Mitarbeiter in Anwendervorschrift und in die Bedienung von SDC-1 einzuordnen. In Freigabeprotokoll sind die berechtigten Mitarbeiter aufzuführen.

5. Das Programm des Verfahrens SDC-1 und das Schlüsselsystem (mit Ausnahme des Spruchschlüssel) wird auf einer Diskette zur Verfügung gestellt.  Die Gültigkeit der Schlüssel beträgt einen Monat, unabhängig von der damit chiffrierten Datenmenge. Der Schlüsselwechsel erfolgt durch Zuführung einer neuen Diskette. Für die Herstellung neuer Disketten ist der Leiter der Abt. XI/3 verantwortlich, für deren Zuführung der Leiter der Abt. XI/6

6. Die Programmdisketten des Verfahrens SDC-1 sind  als VS auszuzeichnen und entsprechend VS-Ordnung des MfS zu behandeln. Es untersagt, diese Disketten zu kopieren, ihren Inhalt anderweitig zu dokumentieren oder sichtbar zu machen! Ausgenommen von diesem Verbot sind Arbeit der Abt XI/3 zur Programm- pflege und zum Schlüsselwechsel. Vor Verwendung
von Programmdisketten für andere Zwecke, sind diese mit neutralen Daten vollständig zu überschreiben.