Programmverfahren ;program procedures procédures du programme Программа процедур 计划的程序
Anwendervorschrift für das Verfahren
SDC-1 (vormals SCD-1)
1. SDC-1 ist ein Software-Datenchiffrierverfahren.
Es besteht aus:
- Anwendungsvorschrift
- Bedienungsanleitung
- Chiffrierprogramm
- Schlüsselsystem.
2. SDC-1 ist nur für die Vorchiffrierung von Dateien zugelassen, die
ausschließlich Daten aus gegnerischen Nachrichtenverkehren
(Texte) enthalten und für alle Notwendig-keilt des Transportes zwischen
Einrichtungen der HA III und der Abteilung Xi besteht. Die Chiffrierung
aller anderen Informationen mit SDC-1 ist verboten!
3. SDC-1 ist nur im individuellen Verkehr zwischen einer Einrichtung der
HA III und der Abteilung XI/3 zu organisieren. Im Freigabeprotokoll
(Anlage) wird die Gegenstelle der HA III benannt und es werden die
gegnerischen Verkehre festgelegt, die mit SDC-1 chiffriert werden
sollen. Der Leiter der Abteilung XI/6 ist nach Zustimmung des Leiters
der Abteilung XI berechtigt, die fest-gelegten Verkehre zu erweitern.
4. SDC-1 darf nur von Mitarbeitern des MfS angewandt werden, die vom
zuständigen Leiter der betreffenden Einrichtung der HA III bzw. in der
Abteilung XI vom Leiter der Abteilung 3 dazu berechtigt wurden. Zuvor
sind die Angehörigen durch bereits berechtigte Mitarbeiter in
Anwendervorschrift und in die Bedienung von SDC-1 einzuordnen. In
Freigabeprotokoll sind die berechtigten Mitarbeiter aufzuführen.
5. Das Programm des Verfahrens SDC-1 und das Schlüsselsystem (mit
Ausnahme des Spruchschlüssel) wird auf einer Diskette zur Verfügung
gestellt. Die Gültigkeit der Schlüssel beträgt einen Monat,
unabhängig von der damit chiffrierten Datenmenge. Der Schlüsselwechsel
erfolgt durch Zuführung einer neuen Diskette. Für die Herstellung neuer
Disketten ist der Leiter der Abt. XI/3 verantwortlich, für deren
Zuführung der Leiter der Abt. XI/6
6. Die Programmdisketten des Verfahrens SDC-1 sind als VS
auszuzeichnen und entsprechend VS-Ordnung des MfS zu behandeln. Es
untersagt, diese Disketten zu kopieren, ihren Inhalt anderweitig zu
dokumentieren oder sichtbar zu machen! Ausgenommen von diesem Verbot
sind Arbeit der Abt XI/3 zur Programm- pflege und zum Schlüsselwechsel.
Vor Verwendung
von Programmdisketten für andere Zwecke, sind diese mit neutralen Daten
vollständig zu überschreiben.