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· 1988
LEX Chiffvierverfahren

· 1989 SDC-1 Chiffvierverfahren
Einführung des Chiffrierverfahrens LEX
(Softwarechiffrierung)

Ab April 1988 soll für Texte, die von der Abt. III/8 nur chiffriert an XI/6 übertragen werden, das Chiffrier-
verfahren LEX zur Anwendung kommen. Dazu sind folgende Bestimmungen einzuhalten: 1. Das Verfahren LEX ist nur vür Vorchiffrierung zugelassen.

2. Die mit dem Verfahren LEX chiffrierten Texte dürfen nur zwischen der Abt. III/2 und der Abt. XI über Fern-
sprechleitungen des MfS übertragen werden.

3. Die Chiffrierung sit nur vom Leiter Berechtigten, für das Chiffrierwesen bestätigten und in das Verfahren LEX einge-
wiesenen Mitarbeiter gestattet.
4. Das Chiffrierprogramm befindet sich auf einer als GVS ausgewiesenen Diskette, die eine Gültigkeit von einem
Monat besitzen.
5. Diese Diskette entsprechend der VS-Ordnung des MfS zu behandeln. Es ist verboten, ihren Inhalt zu kopieren,
zu dokumentieren, sichtbar zu machen oder über technische
Nachrichtenmittel zu übertragen.
6. Diese Disketten werden durch die Abt. XI über den SCD der Linie III der Abt. III/8 zur Verfügung gestellt und nach
Ablauf der Gültigkeit getauscht.
7. Vor Beginn der Arbeiten mit dem Verfahren LEX wird ein Freigabeprotokoll mit folgenden Inhalt erstellt:
- Bezeichnung der Einrichtung der HA III, die mit dem Verfahren LEX arbeitet.
- Aufstellung der für die Arbeit mit diesem Verfahren
berechtigten Mitarbeiter
- Aufstellung der gegnerischen Verkehres, die Mittels der Chiffrierung mit dem Verfahren LES zwischen der Abt. XI
und Abt. III/2 übertragen werden sollen Diese Freigabeprotokolle wird duch die enstprechenden Leiter unterzeichnet.




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